Newsletter | 03/20 |
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touché.ch - der Newsletter
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Therapien: UMFRAGE - was hilft?touché.ch möchte es wissen. Sind Sie selber von einer Schmerzkrankheit betroffen? Welche Therapie hilft Ihnen am besten. Welche medizinische Behandlung, welche Therapien oder welches Konzept würden Sie anderen Betroffenen empfehlen?Viele Aspekte einer Schmerzkrankheit sind sehr persönlich. Aber die eine oder andere Erfahrung lohnt es sich zu teilen. Leiden Sie an einer chronischen Schmerzkrankheit? Empfehlen Sie weiter, was Ihnen geholfen hat oder was Ihnen Ihr Leben erleichtert. Beteiligen Sie sich an unserer Umfrage! Unter https://www.touche.ch/index.php/de/aktuelles-events-medien/umfrage finden Sie einen ausführlichen Fragenkatalog. Die Umfrage ist anonym und der Link darf sehr gerne geteilt werden. Wir werden die Ergebnisse aufarbeiten und Ihnen zur Verfügung stellen. Wir hoffen, Ihnen dadurch neue Impulse für Ihren Alltag geben zu können. Je mehr Rückmeldungen wir erhalten, umso umfangreicher der Köcher an Ideen. Vielen Dank für Ihre Teilnahme. Leiten Sie diese EInladung auch gerne weiter! https://www.touche.ch/index.php/de/aktuelles-events-medien/umfrage |
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Sind IV-Gutachter unterbezahlt?Sie haben richtig gelesen. touché.ch wirft diese Frage tatsächlich auf, trotz oder gerade wegen der noch nicht vergessenen Schlagzeilen über «Gutachter-Millionäre». Wussten Sie, dass ein medizinisches Gutachten in einem Haftpflichtprozess oder ein einvernehmliches Gutachten ausserhalb eines Prozesses zwischen der geschädigten Person und der Haftpflichtversicherung ein Vielfaches von dem kostet, was ein vergleichbares IV-Gutachten kosten würde? Die Vergütungen der MEDAS Stellen ist in der Vereinbarung mit dem BSV geregelt.Folgende Pauschalpreise sind für die Disziplinen vorgesehen: ![]() touche.ch liegen diverse Rechnungen von MEDAS Stellen in Haftpflicht- oder Gerichtsfällen vor, die doppelt-, drei- oder gar viermal so hoch ausgefallen sind wie die im Sozialversicherungsrecht geltenden Pauschalbeträge. Was die Gründe für diese extremen Differenzen sind, ist nicht restlos klar. Allerdings sei die Frage erlaubt, ob eine seriöse Begutachtung mit den geltenden Pauschalbeträgen überhaupt möglich ist. Jede MEDAS Stelle erhält denselben Pauschalbetrag, unabhängig davon, wie fundiert und aufwändig die Abklärung tatsächlich ausfällt. Belohnt werden somit diejenigen Gutachterstellen, die nach dem Prinzip «quick and dirty» arbeiten und möglichst viele Gutachten am Stück erstellen. Die seriös arbeitenden Gutachterstellen bleiben auf der Strecke. Aus diesen Gründen fordert touché.ch eine Bezahlung der Gutachterstellen nicht nach Pauschaltarifen sondern nach Aufwand. Das heutige System beinhaltet klare Fehlanreize. Oft kommen nämlich die wesentlich teureren Gerichtsgutachten zu anderen – sprich für die versicherte Person günstigeren - Resultaten als die zuvor eingeholten IV-Gutachten. Dies könnte auch damit zusammenhängen, dass grössere finanzielle Ressourcen für eine vertiefte Abklärung zur Verfügung stehen. |
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Zuschlag für IV-Gutachter bei stark negativ eingestelltem Anwalt?Es ist nichts neues, dass Versicherte und ihre Anwälte in IV-Verfahren oft Gutachterstellen gegenüberstehen, die den Ruf haben, besonders versicherungstreu zu sein. Neu ist nun aber, dass Gutachterstellen von den IV-Stellen zusätzlich zu den hohen Gutachterpauschalen noch Risikozuschläge verlangen können, sollten sie es aus ihrer Sicht mit besonders schwierigen Anwälten zu tun haben. So erlebt bei einem laufenden IV-Fall:Herr X wurde von der SVA Aargau zu einer bidisziplinären Begutachtung in die Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH, kurz ABI, beordert. Da für solche Begutachtungen zwischen der IV-Stelle und dem Versicherten in Bezug auf die Gutachter ein Einigungsverfahren stattzufinden hat, hatten wir das ABI erst, allerdings ohne Erfolg, abgelehnt. Das Gutachten fiel negativ aus und die SVA Aargau verneinte daraufhin sämtliche Leistungsansprüche. Aus den IV-Akten zeigte sich nachträglich, dass das ABI einen finanziellen «Risikozuschlag» aufgrund des «stark negativ eingestellten Anwalts» verlangt hatte. Das ABI begründete diesen Zuschlag, es sei mit «Nichtauftauchen des Versicherten», «Verzögerungen», «Diskreditierungen», «schlechter Kooperation» sowie «Diffamierung vor und nach der Begutachtung» zu rechnen. Die SVA Aargau bewilligte einen solchen Risikozuschlag. Das Vorgehen von ABI wie auch der SVA Aargau ist inakzeptabel. Die Begründung des ABI für den Risikozuschlag ist unseres Erachtens - in Bezug auf den Anwalt und damit in Bezug auf den Versicherten selbst - Hinweis auf eine Befangenheit der Gutachterstelle. Teilweise sind die vom ABI genannten Gründe für den Risikozuschlag gemäss bestehender Regelung ohnehin zusätzlich zu vergüten, z.B. wenn ein Versicherter für die Begutachtung nicht erscheint. Teilweise stellen sie Risiken dar, welche bei jeder Begutachtung anfallen, unabhängig davon, ob der Versicherte einen Anwalt hat und sich gegen die Gutachterstelle zur Wehr setzt. Überraschend empfindlich reagieren die Gutachter betreffend der Gründe «Diskreditierung» und «Diffamierung vor und nach der Begutachtung». Dass sie sich Kritik an ihrer Tätigkeit finanziell abgelten lassen wollen und offenkundig auch können, hat einen schalen Nachgeschmack. Die SVA Aargau wiederum offenbart einen auffallenden Mangel an Verfahrensfairness und -verständnis, wenn sie einen solchen Zuschlag genehmigt. Sie verschleudert hier Prämiengelder. Das betrifft uns alle und ist mit Blick auf die fortwährenden Defizite der Invalidenversicherung klar widersinnig. Olten, 3.11.20, Rechtsanwältin Claudia Trösch / Rechtsanwalt Roger Zenari |
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